Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Die Gesellschaft führt den Namen
"Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Moers e.V."
Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Moers eingetragen. Ihr Sitz ist Moers. - Zweck der Gesellschaft ist es, Vorurteile und Missverständnisse zwischen Menschen verschiedener religiöser und gesellschaftlicher Herkunft aufzudecken und zu ihrer Überwindung beizutragen.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglieder in der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung erteilt der Vorstand einen schriftlichen Bescheid. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats über den Vorstand Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. - Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
- Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats über den Vorstand Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder dessen Erträgnisse. Es dürfen den Mitgliedern keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Es dürfen den Mitgliedern keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Soweit Mitglieder für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 3
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 4
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, einberufen, oder wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung fordert.
- Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die Festsetzung der Tagesordnung für ordentliche und außerordentliche Mitglieder versammlungen erfolgt durch den Vorstand. Anträge für die Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird nach Übereinkunft von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzustellen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Soll über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft entschieden werden, so müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, und von den Anwesenden 2/3 zustimmen. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann unmittelbar anschließend zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme
- des Jahresberichtes über die Arbeit der Gesellschaft
- des Kassenberichtes
- des Berichtes der Kassenprüfer
- Entladung des Vorstandes
- Wahl
- des Vorstandes
- der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung oder den Ausschluss eines Mitgliedes; vor der Beschlussfassung ist der Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich - nach seiner Wahl - zu hören.
- Entgegennahme
§ 5
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 6 d dieser Satzung und vier Beisitzern. Je zwei der insgesamt acht Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit Juden, evangelische und katholische Christen sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Wiederwahl ist zulässig. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Wahlperiode aus, so wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand berät und genehmigt den Arbeitsplan der Gesellschaft. Er stellt den Haushaltsplan fest und erstattet den Jahresbericht.
§ 6
Der geschäftsführende Vorstand
(Im Sinne des § 26 BGB)
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mit Stimmrecht und dem Geschäftsführer mit beratender Stimme. Von den drei stimmberechtigten Mitgliedern sollte je einer Jude, evangelischer und katholischer Christ sein.
- Sofern die Bestimmung nach Absatz (1) Satz 2 nicht erfüllt werden kann, bleibt dieser Sitz im geschäftsführenden Vorstand frei. In diesem Falle wird ein weiteres Mitglied als Beisitzer in den Vorstand gewählt.
- Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 7
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in vier getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt enbloc. Die Wahlen werden geheim durchgeführt.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das bürgerliche Kalenderjahr.
§ 9
Mitgliedschaft im Deutschen Koordinierungsrat
Die Gesellschaft ist Mitglied im Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Krefeld e.V. oder an die Jüdische Gemeinde in Krefeld, die sich durch Annahme verpflichten, es zur Förderung der jüdisch-christlichen Beziehung zu verwenden.